STATUTEN
des Vereins BIFOLA (Bildungs-Fonds für Lateinamerika) mit Sitz in Niedergösgen
1. Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen BIFOLA (Bildungs-Fonds für Lateinamerika) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Niedergösgen. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen Ausbildung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen in ländlichen Gegenden von Lateinamerika mittels Gewährung von Stipendien oder zinslosen Darlehen, wo als vertrauenswürdig bekannte Bezugspersonen Gewähr für die zweck-konforme Verwendung der Ausbildungsbeihilfen bieten. Ausserdem möchte der Verein auch landwirtschaftliche Genossenschaften fördern und finanziell unterstützen.
3. Mittelbeschaffung
Der Verein beschafft sich die zur Erfüllung seines Zweckes erforderlichen Finanzmittel
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe bis zum Maximalbetrag von CHF 200.00 pro Jahr jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird;
b) durch Kollektenerträge, Spendenaktionen und private Vergabungen;
c) durch Subventionen bzw. Beiträge kirchlicher, staatskirchlicher oder staatlicher Institutionen;
d) durch allfällige Erträgnisse des Vereinsvermögens.
4. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften ohne Rücksicht auf Nationalität, Wohnsitz, Geschlecht und Konfession werden.
Der Beitritt erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.
Der Vorstand bestätigt dem aufgenommenen Mitglied schriftlich dessen Mitgliedschaft und übergibt ihm eine Ausfertigung der Vereinsstatuten.
Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit einer 2/3 Mehrheit der An-wesenden ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen.
6. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.
7. Die Mitgliederversammlung
a) Stellung und Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in schriftlicher Form unter Angabe der Traktandenliste. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Ein Fünftel der Mitglieder kann bei der Präsidentin/beim Präsidenten unter Angabe der Gründe schriftlich die Abhaltung einer Mitgliederversammlung beantragen. In diesem Fall hat der Vorstand die Versammlung innert Monatsfrist nach Eingang des Gesuches einzuberufen.
b) Abstimmungsmodus
Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Wegen grosser Distanz kann die Stimme bei wichtigen Geschäften auch schriftlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
c) Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Festsetzung und Abänderung der Statuten; mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden
b) Genehmigung des Jahresberichtes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Kenntnisnahme des vom Vorstand erstellten Tätigkeitsprogrammes; Festsetzung des Jahresbeitrages;
f) Wahl des Vorstandes;
g) Wahl der Rechnungsrevisoren;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8. Der Vorstand
a) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf eine zweijährige Amtsdauer gewählt werden. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere eine Präsidentin/einen Präsidenten, eine Kassierin/einen Kassier und eine Aktuarin/einen Aktuar.
b) Aufgaben
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten zu Sitzungen zusammen so oft es die Geschäfte erheischen. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hat jederzeit das Recht, beim Präsidenten die Abhaltung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen geschäftlichen Angelegenheiten. Er bezeichnet die im Geschäftsverkehr mit Dritten unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art ihrer Zeichnung.
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben aussenstehende Experten als Berater beiziehen.
c) Beschlussfassung (Art. 8, Abs. c geändert an der GV 2010)
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse des Vorstandes können mit Einstimmigkeit aller Mitglieder auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
9. Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung dazu Bericht und Antrag zu erstatten. Vorstandsmitglieder können nicht als Rechnungsrevisoren gewählt werden.
10. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Ein bei Auflösung des Vereins verbleibendes Vereinsvermögen darf nur für Aufgaben im Rahmen des Vereinszweckes verwendet werden. In diesem Sinne ist ein noch vorhandenes Vereinsver-mögen nach erfolgter Auflösung des Vereins der Bethlehem Mission Immensee auszuhändigen.
Diese Statuten wurden von der konstituierenden Vereinsversammlung vom 15. Februar 2003 in Niedergösgen angenommen (und von der Mitgliederversammlung vom 11. September 2005 in Oberkirch abgeändert bzw. erweitert) und treten sofort in Kraft.
Oberkirch 11. September 2005
Der Tagesvorsitzende: Der Protokollführer:
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Josef Rogger
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Otto Herzig